Satzung

Deutsch-Italienische Kulturgesellschaft e.V. (DIK) Hannover

Nachfolgend die vollständige Textversion. Eine druckbare Version finden Sie am Seitenende.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsch-Italienische Kulturgesellschaft e. V. – Associazione Culturale Italo-Tedesca“ und hat seinen Sitz in Hannover. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, des Völkerverständigungsgedankens und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– die Pflege der deutsch-italienischen Freundschaft
– das Veranstalten von Vorträgen über das Verständnis für Italien, seine Landschaft, Geschichte, Sprache, Kultur und Kunst
– die Pflege der italienischen Sprache
Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt im Raum Hannover.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ferner haben alle Mitglieder des Vereins, auch der Vorstand, einen Anspruch auf Ersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Reisekosten, Porto, Telefon usw.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen sowie von nicht eingetragenen Vereinen erworben werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Zahlung des Jahresbeitrages.

(2) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Sie ist beitragsfrei und berechtigt zur Ausübung aller Rechte eines Mitglieds.

(3) Die Mitgliedschaft endet,

a) durch Austritt, der nur zum Ende des Kalenderjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand möglich ist,
b) durch Ausschluss, der auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung beschlossen werden kann,
c) durch Ausschluss nach Beschluss des Vorstandes gem. § 4 Abs. 2 der Satzung,
d) durch Tod.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die ordentliche Mitgliederversammlung fest. Der Beitrag ist im ersten Vierteljahr für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen. Für das Jahr, in dem ein Mitglied die Mitgliedschaft erwirbt, aufgibt oder verliert, ist grundsätzlich der volle Jahresbeitrag zu zahlen. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

(2) Ist ein Mitglied nach Ablauf des Geschäftsjahres mit der Beitragszahlung im Rückstand, kann der Vorstand nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Frist von 4 Wochen nach Absendung des Mahnschreibens den Ausschluss des Mitgliedes beschließen.

§ 5 Organe

(1) Organe des Vereins sind

a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.

(2) Über jede Sitzung und Versammlung der Organe ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Leiter und der Schriftführer zu unterzeichnen haben. Die Niederschrift muss den genauen Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten.

(3) Die Aufzeichnung der Sitzungsprotokolle ist auch auf digitalen Datenträgern zulässig. Von den Sitzungen dürfen Audiomitschnitte gefertigt und unbegrenzt archiviert werden.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem

  • Präsidenten
  • Vizepräsidenten
  • Schatzmeister
  • Schriftführer.

Bei Stimmengleichheit hat der/die erste Vorsitzende zu entscheiden.

Die Funktionsbezeichnungen sind als geschlechtsneutral anzusehen.

(2) Der Vorstand führt den Verein im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Gesetzliche Vertreter im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister (geschäftsführender Vorstand). Der Verein wird bei Rechtsgeschäften von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.

(4) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

(5) Der Vorstand kann Mitglieder zu Beiräten zwecks Wahrnehmung eines von ihm festgelegten Aufgabenbereichs bestellen. Er hält in regelmäßigen Abständen Sitzungen mit den Beiräten ab.

(6) Der Vorstand kann Mitglieder der Gesellschaft zu seiner beratenden Unterstützung hinzuziehen und diese zur Teilnahme an seinen Sitzungen sowie denen mit den Beiräten einladen.

(7) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand satzungsgemäß gewählt ist. Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand einen Vertreter bestimmen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Ersatzwahl vorzunehmen.

(8) Der Präsident oder der Vizepräsident beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein. Die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten geleitet. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des Vizepräsidenten.

(9) Der Vorstand und seine Mitglieder haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) In den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres ist eine Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) einzuberufen, in der der Vorstand den Jahresbericht zu erstatten hat. Die Jahreshauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die ihr Bericht zu erstatten haben. Die Jahreshauptversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder die Einberufung von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird.

(3) Zu den Mitgliederversammlungen müssen die Mitglieder unter Bekanntgabe der wesentlichen Tagesordnungspunkte mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen werden. Anträge von Mitgliedern, über die beschlossen werden soll, müssen spätestens zwei Wochen vor der geplanten Mitgliederversammlung dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten schriftlich mitgeteilt werden, der sie auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung setzt. Die geänderte Tagesordnung ist auch nach Eröffnung der Jahreshauptversammlung den anwesenden Mitgliedern zur Abstimmung vorzulegen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Sie beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Änderungen der Satzung kann die Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließen.

(6) Die Mitgliederversammlung darf nur über solche Angelegenheiten beschließen, die in der Tagesordnung genannt sind, vgl. § 32 I S. 2 BGB.

(7) Die Abstimmungen werden, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, offen durchgeführt. Über Anträge auf geheime Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Gemeinnützigkeit

(1) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Entschädigung für irgendwelche Leistungen, die sie dem Verein gegenüber im Rahmen der Satzungsverpflichtungen oder freiwillig erbracht haben. Eingebrachte Sacheinlagen, die in den Besitz des Vereins übergegangen sind, werden nicht zurückerstattet, sondern verbleiben im Vermögen des Vereins.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die VDIG Vereinigung Deutsch-Italienischer Kultur-Gesellschaften e.V., den Bundesverband mit gegenwärtigem Sitz in Weimar (www.italien-freunde.de), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat; falls dieser oder seine Nachfolgeorganisation zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen sollte, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 10

Diese neugefasste Satzung ist in der Jahreshauptversammlung vom 11. März 2017 beschlossen